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UNSERE SATZUNG

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Unsere Satzung können Sie sich hier auch als PDF herunterladen.

Satzung 2010

Vom 29.Januar 1993

Mit den Ergänzungen und Änderungen vom 05.03.1994, 21.03.2009 und 20.03.2010

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahre

(1) In der Jägerschaft Worbis haben sich Jäger und der Jagd verbundene Bürger auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen.                                       

(2) Die Jägerschaft hat ihren Sitz in Worbis und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worbis eingetragen werden.

(3) Die Jägerschaft ist ordentliches Mitglied im "Landesjagdverband Thüringen e.V" als selbsständige Mitgliederorganisation.

(4) Die Geschäftsstelle ist die Adresse des gewählten Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Aufgaben und Ziele

(1) Zweck der Jägerschaft ist der Zusammenschluss der Jäger und der Jagd verbundener Bürger zur Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Natur- und Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes.

(2) Die Zwecke werden verwirklicht durch :

a) den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und ihres Lebensraumes;

b) die Föderung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tier- und Umweltschutzes;

c) der Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums und der weidgerechten Jagdausübung;

d) die Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit über Wert und Nutzen des Wirkens zum Schutz und zur Erhaltung einer artenreichen gesunden freilebenden Tierwelt und ihres Lebensraumes;

e) die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben;

f) die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen des Gebrauchshundewesen.

(3) Die Jägerschaft anerkennt die Satzung und die Disziplinarordnung des DJV und die Satzung der LJVT.

(4) Die Jägerschaft verfolgt unter Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Jägerschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.

(5) Mittel der Jägerschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jägerschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jägerschaft kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.

(2) Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Ziele des LJV anerkennen und unterstützen wollen, Mitglied der Jägerschaft werden.

(3) Die Mitgliedschaft in der Jägerschaft ist unabhängig vom Wohnort des Mitgliedes möglich.

(4) Die Beitrittserklärung ist gegenüber der Jägerschaft schriftlich abzugeben. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der satzungsmäßigen Organe des LJVT. Er erkennt die Disziplinarordnung des DJV in der jeweiligen gültigen Fassung als für sich bindend an.

(5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Jägerschaft.

Lehnt der Vorstand der Jägerschaft die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung der Jägerschaft, deren Entscheidung endgültig ist.

(6) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

(7) Um das Weidwerk oder die Jägerschaft verdiente Personen sowie langjährige treue Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung für die Jägerschaft befreit.

 

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt :

a) durch den Tod des Mitgliedes

b) durch den freiwilligen Austritt, der nur zu Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief wirksam erklärt werden kann.

    Die Erklärung muß spätestens bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorsitzenden der Jägerschaft eingegangen sein.

e) durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund für einen Ausschluss vorliegt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand der Jägerschaft, nachdem dem Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt wurde. Eine Stellungnahme des Mitgliedes kann auch schriftlich erfolgen. Der Erfolgte Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Jägerschaft durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(3) Gegen den Ausschluss kann durch den Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Briefes, bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet bei der nächsten ordentlichen Sitzung endgültig. Diese Beschwerde bedarf der Schriftform; sie hat keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind vor allem verpflichtet :

(1) Die anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu wahren.

(2) Die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser grundsätze zu unterstützen.

(3) Die Belange der Jägerschaft, des Landesjagdverbandes und des Deutschen Jagdschutzverbandes zu vertreten und zu fördern.

(4) Den Aufnahmebeitrag sofort und die festgesetzten Beiträge längstens bis zum 31.März eines jeden Jahres zu entrichten.

 

§ 6

Organe

            Organe der Jägerschaft sind :

1. Der Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung

 

§ 7

Der Vorstand

(1) Zum Vorstand der Jägerschaft gehören: 

           1. Der Vorsitzende

           2. Der stellvertrende Vorsitzende

           3. Der Schatzmeister

           4. Der Schriftführer

           5. Der Beisitzer für Schulung und Ausbildung

           6. Der Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit

           7. Der Beisitzer

(2) Der Vorstand wird durch die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) Der Vorstand bestellt für besondere Aufgaben Obleute, soweit dies erforderlich ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen, soweit dazu wichtige Gründe vorliegen.

(5) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind die unter 1 bis 4 aufgeführten Mitglieder des Vorstandes. Je zwei vertreten gemeinsam die Jägerschaft wobei einer der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende sein muss.

(6) Die Vorstandsmitglieder und die auf Grund besonderer Vollmacht Berechtigter verpflichten beim Handeln im Namen der Jägerschaft nur diese; die persönliche Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen. Diese Regelung ist im Rechtsverkehr mit Dritten geltend zu machen und daher schriftlich festzulegen.

(7) Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf ehrenamtliche Tätige oder angestellte dritte Personen übertragen. Art und Umfang deren Aufgaben sind schriftlich festzulegen.

(8) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

 

Der erweiterte Vorstand

(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören an :

             1. Die Mitglieder des Vorstandes

             2. Die berufenen Obleute

             3. Die Vorsitzenden der Untergruppen der Jägerschaft

                  ( Hegeringe )

(2) Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung der ihm obliegendenAufgaben.

Er ist in wichtigen Fragen auf Antrag des Vorstandes zu hören.

Der erweiterte Vorstand sollte im Jahr mindestens an zwei Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

(3) Der Erweiterte Vorstand besitzt keine Beschlusskompotenz. Beschlüsse sind nur vom gewählten Vorstand zu fassen.

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung dazu erfolgt mit der Tagesordnung im Vormonat der Versammlung in der Zeitschrift " Thüringer Jäger " und in der Tagespresse.

 

§ 10

Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

(2) Wahlen erfolgen geheim; in Ausnahmefällen durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei  Zeidrittel- Mehrheit der Stimmberechtigten auch offen.

(3) Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist. Gewählt ist wer die Mehrzahl der anwesenden Stimmen auf sich vereint.

(4) Der Wahlvorsteher wird jeweils von der Mitgliederversammlung in offenen Abstimmung gewählt.

(5) Von den durch die Mitgliederversammlung zu wählenden drei Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen. Vorschläge werden von der Mitgliederversammlung unterbreitet.

 

§ 11

Auflösung der Jägerschaft

(1) Die Auflösung der Jägerschaft Worbis kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung der Jägerschaft Worbis bestellt der Vorstand einen Liquidator.

(3) Bei Auflösung der Jägerschaft Worbis oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Jägerschaft Worbis an den Landesjagdverband Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. (3) mit einfacher Mehrheit. Die Zuwendungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

 

Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29.Januar 1993.

Geändert am 05.März 1994, am 21.März 2009 in den § 9 Abs.(1) und § 11 Abs. (3) und (4), am 20.03.2010 im § 2 Abs.4  

 

gez.                                                                                                              gez.

Hartmut Schafberg                                                                                      Katrin Pöhler

Vorsitzender                                                                                                 Protokollführerin

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